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Allgemeine Geschäfts­bedingungen.

BK Klaviertransport – Inhaber Dumitru Harea
Elsa-Ledetsch-Weg 4, 12683 Berlin
(nachfolgend „Auftragnehmer")

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über den Transport von Klavieren, Flügeln, Pianinos, Cembali, Harmonien, Tresoren und vergleichbaren schweren oder empfindlichen Gütern, einschließlich Verpackung, Tragearbeiten, Kran- und Möbelliftarbeiten, Ein- und Auslagerung sowie damit zusammenhängender Nebenleistungen.

1.2 Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Soweit einzelne Regelungen nur für Unternehmer gelten, ist dies ausdrücklich vermerkt.

1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.4 Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches über den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) und – soweit Umzugsgut im Sinne des § 451 HGB befördert wird – über den Umzugsvertrag (§§ 451 ff. HGB).

2. Angebot, Vertragsschluss, Festpreis

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt (per E-Mail, WhatsApp, Telefon, über das Anfrageformular oder mündlich) und der Auftragnehmer den Auftrag bestätigt. Die Auftragsbestätigung erfolgt in Textform (E-Mail oder WhatsApp).

2.2 Der Auftragnehmer kalkuliert auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Art, Maßen und Gewicht des Instruments, Abhol- und Zieladresse, Stockwerk, Aufzug (Vorhandensein und Innenmaße), Treppenhaus (Breite, Wendungen, Absätze), Zufahrt und Parkmöglichkeit, Halteverbotsbedarf, Wunschtermin sowie den übermittelten Fotos. Der angebotene Festpreis gilt für die so beschriebene Leistung.

2.3 Stellt sich vor Ort heraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich von den Angaben des Auftraggebers abweichen (z. B. anderes Stockwerk, kein oder zu kleiner Aufzug, engeres Treppenhaus, schwereres Instrument, versperrter Zugang, fehlende Halteverbotszone), kann der Auftragnehmer den Mehraufwand nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste bzw. nach dem im Angebot genannten Stundensatz von 75 € je Mitarbeiter und Stunde (Einsatz von mindestens zwei Mitarbeitern, abgerechnet je angefangener halber Stunde) zusätzlich berechnen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber vor Beginn der zusätzlichen Arbeiten auf den Mehraufwand und die voraussichtlichen Mehrkosten hin. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die Ausführung der Zusatzleistung ablehnen; Ziffer 10.1 gilt entsprechend.

2.4 Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind (z. B. Kran, Möbellift, Halteverbotszone, Wartezeiten, Demontage/Montage, Verpackungsmaterial, Einlagerung, Entsorgung, zusätzliche Tragewege über 30 Meter), werden gesondert nach Vereinbarung berechnet.

2.5 Alle Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern zuzüglich Umsatzsteuer.

2.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung Dritter (Subunternehmer, z. B. Kranbetreiber) zu bedienen und Beiladungen anderer Kunden vorzunehmen, soweit dadurch die Sicherheit und der vereinbarte Termin nicht beeinträchtigt werden.

3. Kein Widerrufsrecht bei Terminvereinbarung

Wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, WhatsApp, Website) geschlossen, besteht für Verbraucher gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht, da es sich um eine Dienstleistung im Bereich der Beförderung von Waren handelt, für die ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wird. Es gelten stattdessen die Regelungen zur Absage in Ziffer 9 und zur Unmöglichkeit in Ziffer 10.

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung erforderlichen Angaben rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zu machen (siehe Ziffer 2.2) und auf Besonderheiten des Instruments hinzuweisen (z. B. Vorschäden, lose Teile, besonderer Wert über 50.000 €, historische Instrumente, Instrumente mit Elektronik, Pianolas, Selbstspielmechaniken).

4.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Abhol- und Zielort zum vereinbarten Termin zugänglich sind: Schlüssel, Zugangscodes, geöffnete Türen und Tore, freie Trage- und Fahrwege, ausreichend Platz zum Rangieren und Abstellen, freie Aufzüge sowie – soweit erforderlich – die Zustimmung von Hausverwaltung, Vermieter oder Nachbarn (z. B. für Kranarbeiten oder die Nutzung fremder Grundstücke).

4.3 Der Auftraggeber sorgt für eine Park- bzw. Haltemöglichkeit für das Transportfahrzeug in unmittelbarer Nähe des Ein- und Ausgangs. Auf Wunsch beantragt der Auftragnehmer eine Halteverbotszone; die hierfür anfallenden Gebühren und Kosten (Behördengebühr, Schilderdienst) trägt der Auftraggeber. Die Halteverbotszone ist in der Regel mindestens einen Monat vor dem Transporttermin zu beauftragen, da die Schilder mindestens 14 Tage vor dem Transport aufgestellt sein müssen.

4.4 Der Auftraggeber räumt das Instrument vor dem Transport aus (Noten, Metronom, Lampen, Dekoration, Gegenstände im Korpus) und entfernt bzw. sichert lose Teile; auf Wunsch übernimmt der Auftragnehmer dies gegen Aufpreis. Der Auftragnehmer haftet nicht für Gegenstände, die im oder auf dem Instrument verbleiben und nicht angezeigt wurden.

4.5 Der Auftraggeber oder eine von ihm bevollmächtigte volljährige Person ist bei Abholung und Anlieferung anwesend, prüft das Instrument gemeinsam mit dem Auftragnehmer und bestätigt Übernahme und Übergabe (Übergabeprotokoll, auch digital/per Foto). Ist niemand anwesend und wurde keine abweichende Regelung getroffen, gilt Ziffer 10.1.

4.6 Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer darauf hin, wenn Böden, Treppen oder Wände besonders empfindlich sind (z. B. frisch verlegtes Parkett, Naturstein, historische Stufen). Der Auftragnehmer setzt Bodenschutz nach eigenem Ermessen ein; ein vollständiger Schutz aller Oberflächen kann nicht garantiert werden.

5. Pflichten und Leistungen des Auftragnehmers

5.1 Der Auftragnehmer führt den Transport mit der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers durch, mit geschultem Personal (mindestens zwei Personen), geeignetem Fahrzeug, Spezialgurten, Klavierroller, Rollbrettern, Decken und Bodenschutz.

5.2 Der Auftragnehmer prüft das Instrument bei Übernahme äußerlich auf erkennbare Vorschäden und dokumentiert diese (Foto/Übergabeprotokoll). Das Innenleben (Mechanik, Stimmung, Resonanzboden, Elektronik) wird nicht geprüft.

5.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn Hindernisse die vereinbarte Ausführung verhindern oder erschweren, und stimmt das weitere Vorgehen ab.

5.4 Das Stimmen, Regulieren oder Intonieren des Instruments ist nicht Bestandteil des Transports. Instrumente können sich durch Transport, Temperatur- und Feuchtigkeitswechsel verstimmen; dies stellt keinen Mangel der Transportleistung dar. Der Auftragnehmer empfiehlt ein Nachstimmen frühestens zwei bis drei Wochen nach dem Transport.

5.5 Kran- und Möbelliftarbeiten sowie der Transport über Balkone und Fenster erfolgen nur nach gesonderter Vereinbarung und wenn die Verhältnisse vor Ort (Stellfläche, Tragfähigkeit, Wetter, behördliche Genehmigungen) dies zulassen. Der Auftragnehmer kann solche Arbeiten aus Sicherheitsgründen ablehnen oder abbrechen, insbesondere bei Sturm, Eis, Gewitter oder nicht tragfähigem Untergrund.

6. Termine, Wartezeiten, höhere Gewalt

6.1 Vereinbarte Termine und Zeitfenster sind verbindlich. Verzögerungen durch Verkehrslage, Witterung oder vorangehende Aufträge werden dem Auftraggeber so früh wie möglich mitgeteilt; ein Zeitfenster von bis zu 2 Stunden gilt als eingehalten.

6.2 Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. Auftraggeber nicht anwesend, Zugang versperrt, Aufzug belegt, Instrument nicht bereit), werden mit 75 € je Mitarbeiter und Stunde (abgerechnet je angefangener halber Stunde) berechnet, nachdem die ersten 15 Minuten kostenfrei abgewartet wurden.

6.3 Bei höherer Gewalt (u. a. Unwetter, Straßensperrungen, behördliche Anordnungen, Streik, Pandemie) sind beide Parteien für die Dauer des Ereignisses von ihren Leistungspflichten befreit; ein Ersatztermin wird abgestimmt. Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

7. Haftung des Auftragnehmers

7.1 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust oder die Beschädigung des Transportguts in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung sowie für die Überschreitung der Lieferfrist nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 425 ff. HGB bzw. – bei Umzugsgut – der §§ 451 ff. HGB.

7.2 Haftungshöchstbetrag. Bei der Beförderung von Umzugsgut ist die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung gemäß § 451e HGB auf 620 € je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird. Bei sonstigen Transporten ist die Haftung nach § 431 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt. Diese Grenzen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde (§ 435 HGB).

7.3 Transportversicherung. Der Auftragnehmer unterhält eine Güterschaden-Haftpflichtversicherung (Verkehrshaftungsversicherung) nach § 7a GüKG bei der Generali Deutschland Versicherung AG mit einer Deckungssumme von 1.000.000 € je Schadensfall. Übersteigt der Wert des Instruments die Haftungsgrenzen nach Ziffer 7.2 oder die Deckungssumme, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, vor Vertragsschluss eine höhere Haftung gegen Aufpreis zu vereinbaren (Wertdeklaration, § 449 Abs. 2 HGB) oder eine eigene Transportversicherung abzuschließen. Der Auftragnehmer weist Verbraucher hierauf bei Vertragsschluss gesondert hin.

7.4 Haftungsausschluss. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) Vorschäden, Materialermüdung, Alter oder Verschleiß des Instruments (z. B. Risse im Resonanzboden, lose Verleimungen, gebrochene Rollen, spröder Lack),
b) Verstimmung, Veränderungen der Mechanik oder Intonation infolge des Transports, Temperatur- und Feuchtigkeitswechsel,
c) unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers (Ziffer 4.1),
d) vom Auftraggeber selbst vorgenommene oder angeordnete Verpackung, Demontage oder Sicherung,
e) Gegenstände, die entgegen Ziffer 4.4 im oder auf dem Instrument verblieben sind,
f) die vom Auftraggeber trotz ausdrücklicher Warnung des Auftragnehmers gewünschte Ausführung auf einem Transportweg, den der Auftragnehmer als risikobehaftet bezeichnet hat (Ziffer 7.6),
soweit der Auftragnehmer die Schadensursache nicht zu vertreten hat.

7.5 Für Schäden an Gebäudeteilen (Treppen, Böden, Wände, Türen, Aufzüge) haftet der Auftragnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

7.6 Weist der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten darauf hin, dass ein bestimmter Transportweg oder eine bestimmte Ausführung mit einem erhöhten Schadensrisiko verbunden ist (z. B. zu enges Treppenhaus, nicht tragfähiges Geländer), und wünscht der Auftraggeber dennoch die Ausführung, wird dies im Übergabeprotokoll festgehalten. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

7.7 Schadensanzeige. Äußerlich erkennbare Schäden sind dem Auftragnehmer spätestens bei Ablieferung anzuzeigen, äußerlich nicht erkennbare Schäden innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung (§ 451f HGB; für sonstiges Gut räumt der Auftragnehmer abweichend von § 438 HGB ebenfalls 14 Tage ein). Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen und in Textform (E-Mail, WhatsApp, Brief) erfolgen. Bei Verbrauchern weist der Auftragnehmer auf diese Frist spätestens bei Ablieferung hin. Wird die Frist versäumt, wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert wurde. Fotos des Schadens und – soweit vorhanden – Belege zum Wert des Instruments erleichtern die Regulierung.

7.8 Ansprüche aus dem Transportvertrag verjähren nach § 439 HGB in einem Jahr, bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in drei Jahren.

8. Zahlungsbedingungen, Pfandrecht

8.1 Der Rechnungsbetrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands vor Beendigung der Entladung am Zielort fällig, bei grenzüberschreitenden Transporten vor Beginn der Verladung. Zahlung ist möglich in bar oder per Überweisung (Echtzeitüberweisung vor Ort oder – nach vorheriger Vereinbarung – innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum).

8.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie eine Mahnpauschale zu verlangen; gegenüber Unternehmern zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.

8.3 Dem Auftragnehmer steht wegen aller Forderungen aus dem Vertrag ein gesetzliches Pfandrecht an dem Transportgut zu (§ 464 HGB). Er ist berechtigt, das Gut bis zur Zahlung zurückzubehalten und auf Kosten des Auftraggebers einzulagern; die Verwertung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und nur nach vorheriger Androhung.

8.4 Trinkgelder sind freiwillig und werden nicht mit dem Rechnungsbetrag verrechnet.

9. Absage des Auftrags (Stornierung)

9.1 Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zur Ausführung jederzeit absagen (§ 415 HGB). Die Absage muss in Textform erfolgen (E-Mail oder WhatsApp genügen); maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.

9.2 Erfolgt die Absage bis spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin (Beginn des vereinbarten Zeitfensters), entstehen keine Kosten. Bereits verauslagte Fremdkosten (z. B. Halteverbotszone, Kran, Verpackungsmaterial) sind zu erstatten.

9.3 Erfolgt die Absage weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin, kann der Auftragnehmer als pauschalen Ersatz für die vorgehaltenen Mitarbeiter, das Fahrzeug und den entgangenen Gewinn 75 % des vereinbarten Auftragspreises verlangen, zuzüglich bereits verauslagter Fremdkosten.

9.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9.5 Eine Verschiebung des Termins gilt nicht als Absage, wenn der Auftragnehmer ihr zustimmt und der neue Termin innerhalb von vier Wochen liegt. Bei erstmaliger Verschiebung mit mindestens 72 Stunden Vorlauf entstehen keine Kosten.

10. Unmöglichkeit der Ausführung, Rücktritt des Auftragnehmers

10.1 Kann der Transport zum vereinbarten Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig ausgeführt werden (z. B. Zugang versperrt, niemand anwesend, Instrument passt entgegen den Angaben nicht durch Treppenhaus oder Aufzug, keine Halteverbotszone trotz Vereinbarung, Auftraggeber lehnt eine nach Ziffer 2.3 erforderliche Zusatzleistung ab), gilt dies als Absage weniger als 72 Stunden vor dem Termin; der Auftragnehmer kann 75 % des vereinbarten Auftragspreises zuzüglich entstandener Fremdkosten verlangen. Ziffer 9.4 gilt entsprechend. Ein Ersatztermin wird gesondert berechnet.

10.2 Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ausführung aus Sicherheitsgründen nicht verantwortbar ist (Ziffer 5.5), wenn der Auftraggeber wesentliche Angaben verschwiegen hat oder wenn höhere Gewalt die Ausführung dauerhaft verhindert. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen erstattet, soweit keine Leistung erbracht wurde.

11. Einlagerung

11.1 Übernimmt der Auftragnehmer die Einlagerung von Instrumenten, gelten ergänzend die §§ 467 ff. HGB (Lagervertrag). Die Lagerkosten werden je angefangenen Monat nach Vereinbarung berechnet; eine Mindest- oder Höchstdauer der Lagerung besteht nicht. Ein- und Auslagerung sind gesonderte Transportleistungen.

11.2 Die Lagerung erfolgt in einem geschlossenen, trockenen und beheizten Lagerraum. Eine Klimatisierung mit definierter Luftfeuchtigkeit wird nur nach gesonderter Vereinbarung geschuldet. Für Verstimmung während der Lagerung wird nicht gehaftet.

11.3 Für die Dauer der Lagerung haftet der Auftragnehmer nach § 475 HGB; die Haftung ist der Höhe nach auf den Zeitwert des Instruments, höchstens jedoch auf 1.000.000 € je Schadensfall, begrenzt, soweit nicht eine höhere Deckung vereinbart wurde.

11.4 Bleibt der Auftraggeber mit der Lagergebühr länger als zwei Monate in Verzug oder ist er nach Beendigung des Lagervertrags nicht erreichbar, ist der Auftragnehmer nach Androhung in Textform mit einer Frist von vier Wochen berechtigt, das Gut nach den gesetzlichen Vorschriften zu verwerten (Pfandrecht nach § 475b HGB, Verwertung nach §§ 1234 ff. BGB).

12. Datenschutz, Fotos

12.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrags; Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter https://bk-klaviertransport.de/datenschutz/.

12.2 Der Auftragnehmer fertigt zur Dokumentation Fotos vom Instrument und den Transportwegen an. Eine Veröffentlichung von Fotos (z. B. Website, Instagram, TikTok) erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers und ohne erkennbare Personen, Adressen oder persönliche Gegenstände. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Berlin.

13.3 Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.

13.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Stand: Oktober 2026

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